In Deutschland regelt ein eigenes "Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)" die Geschäftstätigkeit dieser Institute, die Investmentfonds in Form von Sondervermögen auf-legen und Anteilscheine daran ausgeben. Aufsichtsrechtlich zählen sie zu den (Spezial)Kreditinstituten und unterliegen daher der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. - Nach § 1, Abs. 1 KAGG zulässige Vermögensgegenstände sind Bankeinlagen, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere (einschliesslich Investmentanteile) sowie Immobilien. Ihre Rechtsform muss die einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, und das einbezahlte Nennkapital muss mindestens zweieinhalb Millionen EUR betragen. Auch ausländische Unternehmen unterliegen der Aufsicht, die des näheren im "Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG)" festgeschrieben ist. - International tauscht die Enlarged Contact Group on the Supervision of Collective Investment Funds aufsichtsrechtliche Erfahrungen aus. Siehe Aktienfonds, Anlageausschuss, Anteilschein, Anlagediversifizierung, Finanzintermediäre, Immobilienfonds, Inventarwert, Investmentmodernisierungsgesetz, Länderfonds, Publikumsfonds, Rentenfonds, Risikoüberwachung, gegliederte, Spezialfonds, Steuerspar-Fonds, Vermögensverwalter. engl. investment trust; mutual fund