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Wertpapier


a) Schuldurkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Auch Wertschrift, Valor, Titel genannt. – 2) Nach § 1 WpHG zählen zu Wertpapieren (auch dann wenn für sie keine Urkunde ausgestellt wurde): Aktien, Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen, Genusscheine, Optionsscheine und Anteilscheine an einer Kapitalanlagegesellschaft. - Siehe davon abweichend die Begriffsbestimmung in § 1, Abs. 11 KWG (das Merkmal der Urkunde ist nicht notwendiges Kennzeichen der Definition); dort auch Aufzählung. – Siehe Effekten, Finanzinstrument, Wertschriften. engl. securities, value papers
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