Finanzinstrument






   Empfehlung der Redaktion:





Finanzinstrument




1) Bei der EZB jederart vertragliche Abmachung, die sich auf Zahlungen bezieht, an denen Monetäre Finanzinstitute beteiligt sind.
2) Im Rahmen der Rechnungslegung alle Kontrakte, aus denen a) eine finanzielle Forderung, b) eine finanzielle Verbindlichkeit oder c) ein Eigenkapitalinstrument entstehen.
3) In der deutschen Rechtssprache nach § 1, Abs. 11 KWG definiert als Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.
4) Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind a) Aktien, b) Aktienzertifikate, c) Schuldverschreibungen, d) Genusscheine, e) Optionsscheine und f) andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
5) Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter diese Aufzählung fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden.
6) Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, c) dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, d) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder e) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.

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