Die Grundschuld ist ein dingliches Recht, aus einem Grundstück die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, d. h. sie sind nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebunden und können für sich allein übertragen werden. Im Grundbuch wird die Grundschuld unter Abteilung III eingetragen. Die Grundschuld dient in der Regel als Sicherheit bei einer Baufinanzierung, aus der sich die Bank im Insolvenzfall bedienen kann.