Neues Jahr: Das ändert sich 2005






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Neues Jahr: Das ändert sich 2005

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Das neue Jahr startet mit zahlreichen Änderungen. Über weniger Steuern freuen sich alle, dafür müssen die Bürger an anderer Stelle tiefer in die Tasche greifen

Das Jahr 2005 bringt zahlreiche Gesetzesänderungen. Dank der letzten Stufe der Steuerreform dürfen sich Steuerzahler über weniger Abgaben ans Finanzamt freuen, andererseits schuf der Gesetzgeber zahlreiche neue Steuer- und Abgabepflichten. Das große Reformwerk Hartz IV ist bereits in den letzten Monaten ausführlich in den Medien behandelt worden, unter anderem darum und auch aus Platzgründen wird an dieser Stelle nicht noch einmal darauf eingegangen. Die übrigen Neuerungen im Einzelnen:


Steuerreform: Einkommensteuer sinkt weiter

Am 1. Januar 2005 tritt die letzte Stufe der Steuerreform in Kraft. Große Teile der Reform waren ja bereits auf den Jahresbeginn 2004 vorgezogen worden, nun folgt die restliche, die dritte Stufe der Reform. Die steuerliche Entlastung reicht wieder über alle Einkommensgruppen hinweg, wobei diesmal gut Verdienende besonders profitieren. Konkret: Ab 1. Januar sinkt der Eingangssteuersatz von 16 auf 15 Prozent. Das bedeutet, wird der Grundfreibetrag von 7.664 Euro überschritten, beginnt die Besteuerung mit 15 Prozent. Der Spitzensteuersatz fällt etwas stärker, nämlich von 45 auf 42 Prozent. Er ist fällig ab einem Einkommen von 52.152 Euro, bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag. Generell ist festzustellen, dass Kinderlose stärker entlastet werden als Familien, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen (Quelle: Bundesfinanzministerium).

Die steuerliche Entlastung steigt mit zunehmendem Einkommen an:

Alleinstehende Steuerzahler ohne Kinder (Steuerklasse 1) mit einem Jahreseinkommen von 20.000 Euro müssen ab 2005 2.176 Euro ans Finanzamt überweisen: eine Ersparnis von 40 Euro gegenüber 2004. Wer 40.000 Euro verdient, zahlt 8.512 Euro Einkommensteuer – Entlastung: 383 Euro. Bei 60.000 Euro Jahresbrutto beträgt die Steuerentlastung bereits 1.119 Euro, die Steuerschuld liegt bei 16.630 Euro.

Verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kindern (Steuerklasse III/2) und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro überweisen künftig 4.364 Euro ans Finanzamt – 80 Euro weniger als 2004. Beträgt das Einkommen 50.000 Euro, steigt die Entlastung auf 144 Euro, die Steuerschuld beträgt 7.311 Euro. Verdient der Beschäftige 60.000 Euro, fordert das Finanzamt 10.362 Euro – 302 Euro weniger als 2004.

Weitere neue Steuerregeln ab 2005

Arbeitszimmer nur noch eingeschränkt absetzbar: Wird das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam mit dem berufstätigen Ehegatten genutzt, dürfen die Kosten künftig nicht mehr doppelt angesetzt werden. Bisher konnte jeder einen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 Euro oder - bei Nachweis - in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen. Das geht ab 2005 nicht mehr. Ab Januar sind die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der Personen nur noch einmal bis zur Höhe von 1.250 Euro absetzbar. Mehrere Personen müssen sich künftig in diesen Höchstbetrag hineinteilen.

Ende des Steuerprivilegs für Geländewagen: Besitzer schwerer Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen müssen ab Mai 2005 mit höheren KfZ-Steuern rechnen. Dank eines Steuerschlupflochs durften diese so genannten Edel-Jeeps wie VW Touareg, BMW X5 und die Mercedes M-Klasse bisher als Nutzfahrzeuge angemeldet werden. Das brachte den Besitzern teils mehrere Hundert Euro Steuerersparnis im Jahr. Ab kommendem Jahr greift nun die Besteuerung nach Hubraum und Emission. Insgesamt rechnen die Bundesländer, denen die Steuer zufließt, mit Steuermehreinnahmen von 37 Millionen Euro.

Neue Gesetze ab 2005

Pflegeversicherung: Zum 1. Januar 2005 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung von Familien in der Pflegeversicherung umgesetzt. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen danach ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen als bisher. Damit steigt der selbst zu tragende Beitragsanteil von 0,85 auf 1,1 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert. Ausgenommen von dieser Regelung sind: Versicherte unter 23 Jahren, Rentner ab 65 Jahre, Eltern mit Kindern und Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Zahnersatz und Sonderbeitrag: Ab 1. Juli 2005 wird der Beitragssatz für Zahnersatz in Höhe von 0,4 Beitragssatzpunkten nicht mehr zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, sondern von den gesetzlich Krankenversicherten allein. Außerdem fordert der Gesetzgeber von allen Versicherten einen Sonderbeitrag. Dieser beträgt 0,5 Beitragssatzpunkte und wird zusammen mit dem Beitrag für Zahnersatz von 0,4 Prozentpunkten erhoben. Damit verteuert sich die gesetzliche Krankenkasse für Mitglieder um durchschnittlich 0,9 Prozentpunkte, vorausgesetzt die Kasse senkt nicht wie vom Gesetzgeber gewünscht den Versichertenbeitrag. Im Gegenzug verbleibt der Zahnersatz im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse und der allein zu tragende Beitragsanteil bleibt einkommensabhängig.



Neue Rechte für gleichgeschlechtliche Paare: Homosexuelle Paare genießen von Januar 2005 an mehr Rechte. Die Neufassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG) ermöglicht schwulen und lesbischen Paaren un-ter anderem die Stiefkindadoption. Damit kann ein Partner das leibliche Kind des anderen als sein eigenes annehmen, wenn der Elternteil zustimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind bereits mit in die Partner-schaft eingebracht wurde oder dort etwa nach einer künstlichen Befruch-tung erst geboren wurde. Ferner werden gleichgeschlechtliche Paare beim Güter- und Unterhaltsrecht sowie bei der Altersversorgung herkömmlichen Ehen weitgehend gleichgestellt. Ebenso genießen homosexuelle Paare künf-tig die gleichen Rechte bei Verlobungen und Scheidungen.

Liberalisierung des Namensrechts: Der Bundestag setzte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um. Danach dürfen Geschiedene, die wieder heiraten, künftig auch den angeheirateten Nachnamen des Expartners zum neuen gemeinsamen Familiennamen machen. Damit ist die alte Regelung, wonach Geschiedene nur ihren Geburtsnamen an den neuen Ehepartner weitergeben dürfen, hinfällig. Das Gesetz erlaubt auch denjenigen, die bereits geheiratet haben und sich einen Namen nach der alten Regelung zugelegt haben, binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ihren Familiennamen nach dem neuen Recht anzupassen. Für eingetragene Lebenspartnerschaften von Schwulen und Lesben gelten die gleichen Regelungen.

Kürzere Dienstzeit für Kriegsdienstverweigerer: Wer den Wehrdienst verweigert und stattdessen Zivildienst ableistet, der muss künftig dafür nur noch neun Monate einplanen. Durch die Verkürzung um einen Monat dauert der Zivildienst nun genauso lange wie der Wehrdienst. Außerdem sinkt die Altersgrenze, bis zu der junge Männer zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen werden können, von 25 auf 23 Jahre.

Das Alterseinkünfte-Gesetz: Einstieg in die Rentenbesteuerung

Ab 2005 greifen zahlreiche neue Regelungen zur Altersvorsorge. Die Zielrichtung ist klar: Der Fiskus fordert künftig von allen Renten und anderen Vorsorgeformen seinen Anteil. Die wesentlichste Änderung des neuen Alterseinkünftegesetzes ist der schrittweise Übergang zur vollen Besteuerung der gesetzlichen Altersrente. Als Folge werden staatliche Rentenleistungen ab kommendem Jahr zunächst zu 50 Prozent besteuert. Das gilt sowohl für bereits laufende Rentenzahlungen als auch für jene, die ab 2005 erstmals fällig werden. Dieser Satz steigt für Neurentner ab dem Jahr 2006 um jährlich zwei Prozentpunkte, so dass bei dem Rentnerjahrgang des Jahres 2020 bereits 80 Prozent der Alterseinkünfte der Besteuerung unterliegen. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind dann alle gesetzlichen Renten und Pensionen sowie vergleichbare Rentenzahlungen zu 100 Prozent der Einkommensteuer unterworfen.

Das heißt aber nicht, dass Neurentner ab dem Jahr 2040 ihre Altersbezüge komplett mit dem Fiskus teilen müssen. Zunächst greifen diverse steuerliche Freibeträge und abziehbare Pauschalen, so dass ein Gutteil des Ruhegeldes abgabenfrei bleibt. Nach derzeitiger Gesetzeslage bleiben Rentenzahlungen im Jahr 2005 bis zu einer Höhe von knapp 18.900 Euro im Jahr für Alleinstehende steuerfrei. Das bedeutet, ein Single-Rentner kann künftig etwa 1.575 Monatsrente steuerfrei einstreichen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Unterm Strich werden viele Rentner auch weiterhin keine Abgaben an den Fiskus leisten müssen, denn die Durchschnittsrente betrug 2002 in Westdeutschland gerade mal 750 Euro monatlich, in Ostdeutschland 870 Euro.



Selbst Rentner, die über hohe Alterseinkünfte verfügen, werden steuerlich nur moderat belastet. So braucht nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ein Alleinstehender mit 1.300 Euro gesetzlicher Rente und 400 Euro Betriebsrente im Jahr 2005 auch weiterhin nichts mit dem Fiskus zu teilen. Bezieht der Senior 1.600 Euro gesetzliche Rente plus 400 Euro Betriebsrente, sind gerade mal 16,75 Euro an Steuern fällig. Ein ähnliches Bild bei Verheirateten: Bei insgesamt 2.000 Euro staatlicher Rente und 800 Euro Betriebsrente lassen Ehepaare den Fiskus im Jahr 2005 noch immer leer ausgehen. Bezieht das Paar 2.600 Euro gesetzliche Rente plus 800 Euro Betriebsrente muss es lediglich 19,17 Euro an den Fiskus abführen.

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersvorsorge

Das Alterseinkünftegesetz bringt für Arbeitnehmer eine wesentliche Verbesserung: Vom Jahr 2005 an werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise steuerfrei gestellt. Ab Januar können Arbeitnehmer zunächst 60 Prozent ihrer Beiträge (inklusive Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung) als Sonderausgabe vom Einkommen abziehen. Die Höchstgrenze liegt zunächst bei 12.000 Euro. Der steuerfreie Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, bis er 2025 schließlich 100 Prozent erreicht. Der maximale Entlastungsbetrag liegt dann bei 20.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze bereits im Jahr 2025 zu 100 Prozent steuerfrei sein werden, die volle Rentenbesteuerung jedoch erst 15 Jahre später wirksam wird. Unterm Strich bringt die nachgelagerte Besteuerung somit eine Entlastung für die Bürger.

Wie groß die Entlastung ausfällt, zeigen Berechnungen des Bundesfinanzministeriums: Ein Single, der im Jahr 2005 30.000 Euro brutto verdient, hat bei 60 Prozent Sonderausgabenabzug einen Steuervorteil von 27 Euro. Verdient er 50.000 Euro brutto, fällt die Entlastung mit 199 Euro schon deutlicher aus. Zehn Jahre später, wenn beide Arbeitnehmer 80 Prozent ihrer Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe absetzen dürfen, fällt die steuerliche Entlastung mit 400 Euro (30.000 Euro Bruttolohn) bzw. 1.000 Euro (50.000 Euro Bruttolohn) wesentlich größer aus. Sind ab dem Jahr 2025 100 Prozent der Beitragszahlungen absetzbar, erreicht die Steuerentlastung mit 766 bzw. 1.784 Euro dann das Maximum (gerechnet nach dem Einkommensteuersätzen des Jahres 2005).

Der Gesetzgeber fördert allerdings nur Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen sowie berufsständische Versorgungswerke. Außerdem sind kapitalgedeckte private Leibrentenversicherungen steuerbegünstigt. Solche so genannten Rürup-Renten sind jedoch an strenge Bedingungen geknüpft: So muss die angesparte Summe später als monatliche Leibrente ausgezahlt werden, Kapitalabfindungen sind nicht erlaubt. Zudem darf der Versicherte die Police weder vererben noch beleihen und auch nicht auf Dritte übertragen. Einzig Ergänzungen wie Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenschutz sind gestattet.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitlosen-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung sind ab 2005 nur noch bis zu 1.500 Euro je Arbeitnehmer abziehbar. Selbstständige dürfen bis zu 2.400 Euro absetzen. Diese Regelung wird insbesondere für Selbstständige Nachteile bringen. Als Ausgleich wenden die Finanzbehörden bis 2019 automatisch die so genannte Günstigerprüfung an, das heißt, ist die alte Regelung vorteilhafter, kommt diese zum Zug und umgekehrt.

Neuerungen bei Lebens- und Rentenversicherungen

Der zweite gravierende Einschnitt, den das Alterseinkünftegesetz bringt, ist die Einführung der Besteuerung von Kapital-Lebensversicherungen. Von Januar 2005 an müssen Lebensversicherungskunden bei Neupolicen ihre Kapitalerträge stets mit dem Fiskus teilen, wenn sie sich ihr angespartes Vermögen bei Rentenbeginn auf einen Schlag auszahlen lassen wollen.

Die Höhe der Steuerbelastung richtet sich nach der Laufzeit der Police sowie dem Alter bei Auszahlung. Gleiches gilt für private Rentenversicherungen, sofern der Kunde die Einmalzahlung am Vertragsende statt der monatlichen Verrentung wählt.

Konkret sieht es dann so aus: Bei allen ab Januar geschlossenen Verträgen werden die Kapitalerträge zur Hälfte besteuert, wenn die Police mindestens zwölf Jahre läuft und die einmalige Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Um die Steuer zu ermitteln, werden am Laufzeitende die vom Versicherten gezahlten Beiträge vom Auszahlbetrag abgezogen. Von der Differenz muss der Kunde die Hälfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Noch ungünstiger sieht die Sache aus, wenn der Vertrag keine zwölf Jahre läuft oder das Geld vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Dann ist der Kapitalertrag komplett mit dem Fiskus zu teilen. Unterliegt beispielsweise ein Auszahlbetrag von 100.000 Euro der vollen Besteuerung, so muss ein Single mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 50.000 Euro nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Bremen 16.630 Euro von der ausgezahlten Summe ans Finanzamt abführen. Werden hingegen die Steuer mildernden Bedingungen wie Mindestlaufzeit und Auszahlalter erfüllt, ist nur die Hälfte, also 8.315 Euro, an den Fiskus zu überweisen.

Dagegen gewinnen private Rentenversicherungen ab 2005 an Attraktivität. Wer künftig mit 65 Jahren in den Ruhestand eintritt, muss nur noch 18% - statt bisher 27 % - seiner lebenslangen Rente versteuern.

Fondsgebundene Versicherungen: Für Lebens- und Rentenpolicen gilt ab 2005 das Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet, läuft ein Vertrag mindestens zwölf Jahre, muss der Versicherungsnehmer künftig die Hälfte der Fondsgewinne mit dem Fiskus teilen. Tipp: Clevere Vorsorgesparer kombinieren künftig eine Risikolebensversicherung mit einem Fondssparplan. Damit bleiben auch weiterhin Kursgewinne größtenteils steuerfrei.

Direktversicherungen: Änderungen gab es auch bei den Direktversicherungen. Bislang konnten Arbeitnehmer bis zu 1.752 Euro pro Jahr in eine Direktversicherung einzahlen. Darauf fielen lediglich 20 Prozent Pauschalsteuer an. Wer Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld in den Vertrag einzahlte, brauchte bis einschließlich 2008 keine Sozialabgaben dafür zu entrichten. Im Rentenalter blieb die einmalige Kapitalauszahlung dann komplett steuerfrei bzw. wurden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren zum Beispiel nur 27% der monatlichen Rente besteuert. Damit ist ab 2005 Schluss. Künftig funktioniert die Direktversicherung genauso wie die anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge, etwa Pensionskassen oder Pensionsfonds. Erlaubt ist dann, 2.496 Euro – dies entspricht vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - steuerfrei einzuzahlen. Wer möchte, kann weitere 1.800 Euro steuerfrei in eine Direktversicherung investieren, sofern noch kein Direktversicherungsvertrag mit Pauschalbesteuerung besteht. Im Gegenzug sind Auszahlungen künftig voll zu versteuern.



Quelle: Postbank Presseservice

BankingPortal24.de
30.12.2004

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

Keywords: Änderungen, Gesetzesänderungen, Gesetzgeber, Steuer- und Abgabepflichten, steuerliche Entlastung, Steuerzahler

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