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Die Ein-Euro-GmbH
Jeder, der schon einmal eine GmbH gegründet hat, weiß, wie kostenintensiv und zeitraubend das Verfahren ist. Bisher mussten mindestens 25.000 € Stammkapital in die Gesellschaft eingebracht und Gesellschafterverträge notariell beglaubigt werden.
Ebenso musste bei genehmigungspflichtigen Gewerben erst die behördliche Erlaubnis vorliegen, ehe der Eintrag ins Handelsregister erfolgte. Nach der Eintragung erhält die GmbH den Status einer juristischen Person des Privatrechts.
Der entscheidende Vorteil einer GmbH ist, dass die Gesellschafter im Falle der Insolvenz nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Das private Vermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.
Nicht zuletzt, weil sich in den letzten Jahren immer mehr Unternehmer gegen die GmbH und für die aus Großbritannien stammende, stammkapitalfreie Rechtsform der Ltd. entschieden haben, hat die Bundesregierung eine Novellierung des GmbH-Gesetzes beschlossen.
Die so genannte "Ein-Euro-GmbH" stellt keine neue Rechtsform dar, sondern ist eher als eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes (GmbHG) zu sehen.
Das Mindest-Stammkapital wurde von 25 000 € auf 10 000 € herabgesetzt. Diese müssen jedoch nicht schon bei der Gründung der GmbH vorliegen, sondern können dadurch angespart werden, dass 25% des erzielten Gewinnes im Vermögen der GmbH verbleiben. Diese Vorgehensweise schreibt der Gesetzgeber zwingend vor.
Es gibt keine zeitlichen Vorgaben um das Mindestkapital zu erreichen. Zur Gründung einer "Ein-Euro-GmbH" reicht zu Beginn eine Einlage von 1,00 €. Die Gesellschaft muss das Kürzel "UG" (Unternehmergesellschaft) im Namen führen. Dies weist potentielle Geschäftspartner auf eine Haftungsbeschränkung hin und soll der Unterscheidung von herkömmlichen GmbHs dienen. Bei Erreichen des Stammkapitals von 10.000 Euro, kann auf diesen Zusatz verzichtet werden.
Diese Regelung kommt vielen Ein-Mann-GmbHs im Dienstleistungsgewerbe sehr entgegen, die für die Ausübung ihres Gewerbes keine hohen Investitionskosten benötigen.
Ebenso ist es ab jetzt möglich, ohne notarielle Beglaubigungen eine GmbH zu gründen.
Hierfür wird jedoch ein Muster-Gesellschaftervertrag zwingend erforderlich, dessen Inhalt gesetzlich vorgeschrieben ist. Allerdings gibt es hier auch Einschränkungen.
Die Vorgehensweise mit dem Muster-Gesellschaftervertrag funktioniert nur dann, wenn es maximal drei Gesellschafter gibt und diese das Stammkapital von 10.000 Euro gleich bei Gründung der GmbH in bar vorweisen.
Die Unterschriften der Gesellschafter müssen lediglich öffentlich beglaubigt werden.
Für Gesellschaften mit mehr Mitgliedern oder mit zu wenig Start-Stammkapital ist weiterhin der Gang zum Notar erforderlich.
Mit der Novellierung des Gesetzes des GmbHG ist es einer GmbH nun auch möglich, neben ihrem Hauptsitz im Inland (Satzungssitz) Zweigstellen im europäischen Ausland (Verwaltungssitz) zu eröffnen.
Ebenso kann die Eintragung in das Handelsregister schon erfolgen, noch ehe die behördliche Genehmigung für eventuell genehmigungspflichtige Gewerbe vorliegt.
Als Gesellschafter gilt derjenige, der auf der beim Handelsregister eingetragenen Gesellschafter-Liste, eingetragen ist.
Später eintretende Gesellschafter haben Anspruch auf Eintragung in diese Liste.
Sie müssen ihre Gesellschaftsanteile von den Personen erwerben, die bereits in dieser Liste eingetragen sind.
Mit der Neuregelung des Gesetzes ist neuen Gesellschaftern nun auch möglich, Gesellschaftsanteile „gutgläubig“ zu erwerben. Zusätzlich wurden Maßnahmen beschlossen, die einen Missbrauch der neuen Rechtsform verhindern sollen.
So muss bei der Gründung der Gesellschaft eine deutsche Postadresse angegeben werden, die es potentiellen Gläubiger ermöglicht, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.
Waren bisher, bei einem „Verschwinden“ des Geschäftsführers, Schriftstücke unzustellbar, so sind ab jetzt, in diesem Fall alle Gesellschafter, für den Empfang der Geschäftspost zuständig.
Diese Maßnahmen sollen in erster Linie dazu dienen, den Gläubiger-Schutz verbessern.
Wenn eine GmbH nach alter Gesetzgebung auf die Insolvenz zu steuerte, war bisher der Geschäftsführer dafür verantwortlich, den Insolvenzantrag zu stellen. Nach neuer Gesetzeslage sind dazu nun alle Gesellschafter verpflichtet. Hat eine Person in der Vergangenheit gegen elementare Regeln des Wirtschaftslebens verstoßen, kann diese nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH werden.
Insgesamt beschleunigen die beschlossen Maßnahmen, die Gründung von Unternehmen mit der Rechtsform einer GmbH, erheblich. Zugleich wurde die Attraktivität der GmbH, im Vergleich zu früher, deutlich erhöht und der Missbrauch einer solchen Gesellschaft erheblich eingeschränkt.
Siehe zu diesem Thema auch unser redaktioneller Beitrag "Ein-Euro-GmbH wird kommen".
BankingPortal24.de
22.05.2008
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
Kommentare:
Aha! schrieb am 25.12.2008 15:29:32
Woher kommt denn die Information mit den 10.000 Euro? Aus Deutschland jedenfalls nicht. Vielleicht ist das in einem anderen Land so. Hier jedenfalls ist es anders: 25.000,-

 Keywords: GmbH, Ein-Euro-GmbH, Gesellschafter, Gründung, Rechtsform, Stammkapital
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