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Nach Kartensperrung: Haftet die Bank für alles?
Was gibt es nicht alles für Tricks, die sich Menschen mit schwachem Zahlengedächtnis einfallen lassen, um die PIN immer parat zu haben. Da sie nur zusammen mit der EC-Karte (neudeutsch: Maestro-Karte) verwendet wird, liegt es doch nahe, beides zusammen aufzubewahren. Oder?
Wir wissen aber auch, dass ein Ungebetener, der in den Besitz beider Teile kommt, das entsprechende Konto schröpfen kann, so wie es ihm beliebt, und das, solange die Karte nicht gesperrt ist. Was also ist zu tun? Wie können wir dem Spitzbuben das Leben schwer machen? Richtig: Die PIN wird verschlüsselt. Der Möglichkeiten gibt es viele: Die vier Ziffern werden rückwärts notiert, noch Schlauere verschachteln sie buchstäblich ineinander, mit Punkt dazwischen wird ein Datum simuliert, oder ein Geldbetrag. Dann fühlt man sich wohl, denn die Geheimzahl ist gesichert und immer parat.
Dass Diebe (leider) selten irgendwelche Hohlköpfe sind und keine Ahnung vom täglichen Leben haben, hat so mancher schon schmerzhaft erlebt, denn ist die Geldbörse plötzlich futsch – und mit ihr PIN und Karte – dann kommt das böse Erwachen. Oft kann man buchstäblich zusehen, wie der Kontostand absackt wie bei einem Börsencrash. Dann aber schnell die Karte sperren. Ein Anruf genügt, und der Dieb hat das Nachsehen, denn beim nächsten Abhebversuch wird der Geldautomat zum Kartenfresser. Sie verschwindet wie eine Zunge in einem breiten Maul. Genau da aber gab es Anlass zu einem Streit zwischen Bank und Kunden, der seine Karte als gestohlen meldete und sperren ließ.
Da die Bank sich mit der Sperrung reichlich Zeit ließ, hatte der Dieb eben weiterhin ein paar grandiose Stunden am Geldautomaten. Es musste ihm richtig viel Spaß gemacht haben, denn innerhalb kürzester Zeit wurden 20 Abhebungen getätigt, für die die Bank nicht haften wollte.


Das Oberlandesgericht Frankfurt war gefragt und stellte in einem Grundsatzurteil klar (AZ: 16 U 70/05): Für Abbuchungen und Abhebungen nach dem Diebstahl einer EC-Karte haftet normalerweise die Bank, sobald Sie per Telefon den Verlust angezeigt haben. Das gilt aber nur für Fälle, in denen den rechtmäßigen Eigentümer der EC-Karte kein Verschulden trifft. Das Aufbewahren der PIN bei der EC-Karte wird aber als grobes Selbstverschulden gewertet, egal wie schön die Nummer verschnörkelt war. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Sperrung vergleichsweise lange dauerte. In einem derartigen Fall gibt das nachlässige Verhalten des Karteninhabers den Ausschlag und nicht das etwaige Mitverschulden der Bank.
Dieses Urteil macht klar: Als Bankkunde sind wir selbst in der Pflicht, einen Missbrauch zu verhindern. Dann doch lieber die PIN auswendig lernen.
Wer mit der PIN so seine Probleme hat, für den stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung. Sicher, die EC-Karte ist ein praktisches Teil: Bargeld abheben, einkaufen, tanken – alles mit einer Karte. Der Karteninhaber muss aber oft selbst für den Schaden aufkommen, das haben wir gerade gesehen. Doch es gibt Ausnahmen.
Geldautomat manipuliert? – Die Bank ist schuld!
Wir haben gerade gelesen, dass Trickbetrüger schlaue Kerle sind. Sie besitzen Fingerfertigkeit und technisches Verständnis. Das kann so weit gehen, dass Manipulationen an Geldautomaten oder dem Türöffner für den Automatenraum vorgenommen werden, um Ihre PIN auszulesen. Resultiert daraus ein Schaden für den Kunden, muss die Bank dafür aufkommen.
Hier gibt es laut Rechtssprechung aber auch wieder ein Ausnahme: Wenn sich erkennen ließ, dass der Bankautomat oder der Türöffner manipuliert waren, haftet wieder der Karteninhaber. Dazu ein Beispiel: Die PIN soll auf einer Tastatur eingegeben werden, die nach Marke Eigenbau aussieht und schon vom Visuellen her stutzig machen muss. Das Eingeben der Geheimnummer ist grundsätzlich nicht erforderlich, um einen Automatenraum zu betreten.
Mittlerweile haben gewiefte Schlaumeier sogar Geräte entwickelt, die, am Karteneinzug des Geldautomaten angebracht, nur schwer als Betrugsversuch erkennbar sind. Wer diesem Teil seine Karte anvertraut, sieht sie auf nimmer Wiedersehen verschwinden. Das technisch raffinierte Gerät spioniert die PIN aus und beschert dem Trickbetrüger eine fröhliche Zeit. Damit dieser nicht allzu viel Spaß daran hat, sollte der Platz auf keinen Fall verlassen werden. In vielen Schalterhallen gibt es dafür Notfalltelefone. Passiert es nachts, kann auch die Polizei übers Handy gerufen werden.
Trickbetrüger mit Adleraugen? – Die Bank zahlt.
Das Geldinstitut haftet auch dann, wenn die PIN ausgespäht wurde. Dass dies eine schwer zu beweisende Tatsache ist, lässt sich nicht leugnen. Vielleicht kann die Bank anhand der Kontobewegungen die entsprechenden Videoaufnahmen auswerten und feststellen, ob dem Kunden jemand über die Schulter schaute. Ist das allerdings in einem Geschäft passiert, gibt es sicherlich keine Beweise mehr.
Immer noch am sichersten: Bargeld statt Plastikgeld
Es klingt banal, soll aber an dieser Stelle nicht außer Acht gelassen werden. Denn neben den üblichen Vorsichtsmaßnahmen – PIN-Nummer nie bei der Karte notieren, sie auch nicht weitergeben und immer darauf achten, nicht ausspioniert zu werden – gibt es noch Alternativen, bar zu zahlen, oder per Lastschriftverfahren OHNE PIN-Eingabe. Geschäfte mit Kartenlesern, die keine PIN verlangen, sind am Eingang an einem Schild mit Kugelschreiber neben dem EC-Symbol erkennbar. Hier reicht die Unterschrift zum Bezahlen. Wird auch dabei betrügerisch ein Geschäft getätigt, kann die Bank auf Anweisung die Lastschrift einfach zurücknehmen.
Wer ein Fan des bargeldlosen Zahlens ist, nicht darauf verzichten will und dennoch auf Nummer Sicher schwört, dem steht noch die Kreditkarte zur Verfügung, die ohne Geheimzahl funktioniert. Bei Kreditkarten ist der Verlust auf 50 Euro begrenzt, wenn sie gesperrt wird.
BankingPortal24.de
07.08.2007
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
Keywords: Kartensperrung, Bank, EC-Karte, PIN, Diebstahl, Bankkunde, Kreditkarte
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